Scheidungskosten und Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung (BFH, Urteil vom 18.05.2017, VI R 9/16) Stellung zu einer Frage genommen, die viele geschiedene und getrenntlebende Eheleute betrifft: Können die Kosten eines Scheidungsverfahrens „von der Steuer abgesetzt“ werden?
In der Vergangenheit war dies der Fall.
Aus Sicht aller Betroffenen bedauerlich, hat der BFH dies nunmehr für alle Besteuerungszeiträume ab 2013 verneint. Ansatzpunkt ist § 33 EStG, der ausdrücklich regelt, was abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen sind. Gemäß § 33 Abs. 2 S.4 EStG in der aktuell geltenden Fassung sind Prozeßkosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Rechtsstreit zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebenswichtigen Bedürfnisse erforderlich ist. Bei einem Scheidungsverfahren ist das nach Ansicht des BFH nicht der Fall. Begründet wird dies damit, daß das Scheidungsverfahren nicht die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen berührt. Auch das verfassungsrechtliche Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums sei nicht verletzt.

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