Mietstreitigkeiten vor dem Familiengericht?

Bekanntlich ist für Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen grundsätzlich das örtliche Amtsgericht zuständig, und zwar unabhängig vom Streitwert (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG). Zweck dieser Regelung ist, daß das jeweilige Amtsgericht am besten mit den örtlichen Verhältnissen und dem lokalen Mietmarkt vertraut sei. Deshalb gewährleiste die ausschließliche Zuständigkeit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung.

Aber was gilt, wenn ein Mietverhältnis der Ehepartner untereinander oder mit Schwiegereltern in Streit gerät? Denn seit der Schaffung des „Großen Familiengerichts“ im Zuge der Familienrechtsreform 2008 ist gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ausschließlich das Familiengericht zuständig, Rechtstreitigkeiten zu entscheiden, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen. Das Familiengericht sollte so befähigt werden, alle durch den sozialen Verband Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

Im Falle eines Mietverhältnisses von Ehepartnern untereinander oder mit Schwiegereltern stehen diese beiden ausschließlichen Zuständigkeiten in Konflikt. Der Bundesgerichtshof hat sich nun klarstellend dazu geäußert (BGH, Beschluß vom 12.07.2017, XII ZB 40/17):
Zwei Eltern hatten ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn eine Wohnung vermietet. Im Mai 2011 trennten sich Tochter und Schwiegersohn, der Schwiegersohn zog aus der Wohnung aus. In der Folgezeit begehrten die Eltern von ihren Schwiegersohn Miete und Betriebskosten für Zeiträume nach Trennung und Auszug in Höhe von insgesamt mehr als 34.000 €.

Der Schwiegersohn rügte die Zuständigkeit des zunächst mit dem Streit befassten Amtsgerichts. Das Amtsgericht erklärte den Zivilrechtsweg für zulässig und das Landgericht wies die Beschwerde des Schiegersohnes zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Schwiegersohnes hin hob der Bundesgerichtshof jedoch die Entscheidung auf und verwies den Streit an das Familiengericht. Der Bundesgerichtshof hatte bereits zuvor entschieden, daß Mietstreitigkeiten zwischen (geschiedenen) Ehegatten als „sonstige Familiensachen“ vom Familiengericht zu entscheiden sind. Aber auch bei Mietstreitigkeiten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind sei ein hinreichender Zusammenhang mit der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe gegeben.

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