Europäisches Güterrecht

Seit dem 29.01.2019 gelten neue Regeln für das europäische Güterrecht:

  • VO (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands
  • VO (EU) 2016/1104 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften

Diese beiden europäischen Güterrechtsverordnungen wurden bereits am 24.06.2016 beschlossen, und sind seit dem 29.01.2019 in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anzuwenden. Die Verordnungen regeln die internationale Zuständigkeit, die Bestimmung des anwendbaren Rechts und die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Güterrechtssachen. In Deutschland ergab sich dies bisher aus Art. 13 ff. EGBGB und darüber hinaus §§ 97 ff. FamFG, diese Vorschriften treten im Kollisionsfall hinter die Güterrechtsverordnungen zurück.

Betroffen sind internationale Paare (Ehepaare und Partnerschaften) in den Mitgliedsstaaten Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik sowie Zypern.

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