Ferienumgang

Die nächsten Ferien kommen sicher…

Immer wieder geraten getrennt lebende Eltern in Streit über die Gestaltung des Ferienumgangs mit ihren Kindern. Leider gipfelt dieser Streit nicht selten sogar im Scheitern der vom umgangsberechtigten Elternteil geplanten Urlaubsreise mit dem oder den Kindern.

Dabei ist die rechtliche Ausgangssituation vergleichsweise eindeutig, wie das Kammergericht Berlin jüngst in einer Entscheidung (KG, Beschluß vom 18.05.2020, 13 UF 88/18) bestätigt hat:

Allein der umgangsberechtigte Elternteil entscheidet über den Ort des Ferienumgangs und die Art der Ferien. Dies gilt auch dann, wenn er gemeinsam mit dem Kind eine Fernreise ins Ausland unternehmen möchte. Diese Befugnis des umgangsberechtigten Elternteils findet ihre Grenze erst dann, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt wird, weil beispielsweise das Zielgebiet der Reise ein politisches Krisengebiet ist, eine Reisewarnung des auswärtigen Amtes vorliegt oder am Urlaubsort nicht beherrschbare, außergewöhnliche gesundheitliche Risiken drohen.

Vereitelt der andere Elternteil unberechtigt den gemeinsamen Antritt der Reise, ist er unter Umständen zum Schadenersatz verpflichtet und hat fehlgeschlagene Aufwendungen des umgangsberechtigten Elternteils, beispielsweise Kosten für Ersatzflüge, zu erstatten. Sinnvoller als das einseitige, rechtswidrige Vereiteln der Reise ist es auf jeden Fall, bereits ausreichend im Vorfeld der Ferien eventuelle Bedenken zu kommunizieren und gemeinsam auszuräumen.

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