Ab ersten Januar des Jahres 2022 wird eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt in Kraft treten. Die Bedarfssätze des Mindestunterhalts (100 %) betragen dann:
- 396 € für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- 455 € für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
- 533 € für Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Die Bedarfssätze der höheren Einkommensgruppen sind gleichermaßen prozentual angepasst.
Die Selbstbehaltssätze für Unterhaltsschuldner bleiben hingegen unverändert. Der notwendige Selbstbehalt beträgt weiterhin 1.160 € (960 € für Nichterwerbstätige), er gilt gegenüber minderjährigen Kindern. Gegenüber volljährigen Kindern, anderen Verwandten und (ehemaligen) Ehegatten gelten andere Selbstbehalte.
Weitere Änderungen der Unterhaltsleitlinien sind die Steigerung der pauschalen Kilometersätze für berufsbedingte Fahrtkosten von 0,30 €/km auf 0,42 €/km bzw. von 0,20 €/km auf 0,28 €/km bei längeren Fahrtstrecken. Zudem hat sich das OLG Dresden bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts der Rechtsprechung anderer OLGs angepasst und möchte den Erwerbstätigenbonus künftig mit 1/10 statt bisher 1/7 bemessen.
Wir empfehlen, Zahlungen auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen zu überprüfen und erforderlichenfalls an die sich neu ergebenden Beträge anzupassen.