Kindesunterhalt und (selbstgenutzte) Immobilien #2

Kindesunterhalt und die Immobilie(n) des Unterhaltsschuldners… Häufig führt diese Kombination zu längeren Auseinandersetzungen über die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts.

Wenn der Unterhaltsschuldner eine eigene Immobilie selbst bewohnt, wird ihm dafür im Regelfall ein sogenannter Wohnvorteil angerechnet. Der Wohnvorteil entspricht im Grunde den ersparten Mietzinsen, er erhöht das unterhaltsrechtliche Einkommen und damit letztlich auch den zu zahlenden Kindesunterhalt.

Problematisch wird dies für den Unterhaltsschuldner, wenn er zur Anschaffung der eigenen Immobilie ein Darlehen aufgenommen und dafür Raten an die Bank zu zahlen hat. In der Vergangenheit wurden dann zumindest die Zinsanteile der Darlehensraten gegengerechnet, nicht jedoch die Tilgungsanteile. Begründet wurde dies damit, daß die Tilgungsanteile im Grunde eine Sparleistung des Unterhaltsschuldner sind, obwohl auch die Tilgungsanteile die Liquidität des Unterhaltsschuldners mindern.

In einem aktuellen Beschluß hat der Bundesgerichtshof diese bisherige Handhabung überprüft und ein Stück weit korrigiert (BGH, Beschluß vom 09.03.2022 – XII ZB 233/21): Jedenfalls bis zur Höhe des Wohnvorteils können zusätzlich zu den Zinsanteilen auch die Tilgungsanteile der Darlehensraten abgezogen werden. Im Mangelfall, also dann wenn weniger als der Mindestunterhalt zur Verfügung steht, ist der Unterhaltsschuldner zwar nicht zur vollständigen Aussetzung des Tilgungsleistung verpflichtet, hat jedoch die Möglichkeit einer Tilgungsstreckung zu prüfen.