Unterhaltsleitlinien ab Januar 2023

Mit Wirkung ab dem ersten Januar des Jahres 2023 haben auch die Selbstbehaltssätze für Unterhaltsschuldner eine Anpassung erfahren, nachdem die Selbstbehaltssätze mehrere Jahre nicht angepasst wurden.

  • Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige beträgt nunmehr 1.370 €, ansonsten 1.120 €. Er gilt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern. In diesem Betrag sind 520 € Wohnkosten enthalten.
  • Der angemessene Selbstbehalt beträgt nunmehr 1.650 €. Er gilt gegenüber anderen volljährigen Kindern. In diesem Betrag sind 650 € Wohnkosten enthalten.
  • Der Selbstbehalt von Erwerbstätigen gegenüber einem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt 1.510 €, ansonsten 1.385 €.
  • Der Bedarf von studierenden Kindern wird 930 € betragen, einschließlich Wohnkosten von 410 €.

Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand 01.01.2023