Wohnungsverweisung nach Gewaltschutzgesetz

Bei Vorliegen einer Gewalttat oder der Androhung einer solchen Tat kann die verletzte oder bedrohte Person sich um eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz bemühen, mittels derer Täter/Täterin der Wohnung verwiesen werden. Die Anordnungen ergehen unter Androhung empfindlicher Strafen für Zuwiderhandlungen.

Typischerweise ergehen derartige Anordnungen, ohne daß der Täter/die Täterin die Wohnung nochmals betreten können, um beispielsweise persönliche Gegenstände mitnehmen zu können. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, daß für den Täter/die Täterin ein Anspruch darauf besteht, die Wohnung zur Abholung persönlicher Gegenstände in Begleitung von Polizeibeamten nochmals zu betreten. Die verletzte oder bedrohte Person ist zuvor zu informieren. Täter/Täterin müssen sich nicht darauf verweisen lassen, eine Vertrauensperson zur Abholung persönlicher Gegenstände schicken zu müssen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 03.12.2022 – 6 B 303/22).