Bekanntlich ist für Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen grundsätzlich das örtliche Amtsgericht zuständig, und zwar unabhängig vom Streitwert (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG). Zweck dieser Regelung ist, daß das jeweilige […]
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Bekanntlich ist für Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen grundsätzlich das örtliche Amtsgericht zuständig, und zwar unabhängig vom Streitwert (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG). Zweck dieser Regelung ist, daß das jeweilige […]