Ab dem ersten Januar des Jahres 2024 wird eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt Kraft treten. Die Bedarfssätze des Mindestunterhalts (100 %) betragen dann:
- 480 € für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- 551 € für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
- 645 € für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- 689 € für Volljährige
Die Bedarfssätze der höheren Einkommensgruppen sind gleichermaßen prozentual angepasst. Das staatliche Kindergeld beträgt weiterhin 250 € für jedes Kind.
Aufgrund der Änderungen ergeben sich möglicherweise neue Zahlbeträge. Wir empfehlen, Zahlungen auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen zu überprüfen und erforderlichenfalls an die sich neu ergebenden Beträge anzupassen.
Mit Wirkung ab dem ersten Januar des Jahres 2024 haben auch die Selbstbehaltssätze für Unterhaltsschuldner eine Anpassung erfahren, nachdem die Selbstbehaltssätze mehrere Jahre nicht angepasst wurden.
- Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige beträgt nunmehr 1.450 €, ansonsten 1.200 €. Er gilt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern. In diesem Betrag sind 520 € Wohnkosten enthalten.
- Der angemessene Selbstbehalt beträgt nunmehr 1.750 €. Er gilt gegenüber anderen volljährigen Kindern. In diesem Betrag sind 650 € Wohnkosten enthalten.
- Der Selbstbehalt von Erwerbstätigen gegenüber einem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt 1.600 €. In diesem Betrag sind 580 € Wohnkosten enthalten.
- Der Bedarf von studierenden Kindern wird 930 € betragen, einschließlich Wohnkosten von 410 €.




