Insolvenzgeld – Voraussetzungen und Antragstellung

Die Konjunktur ist schwach und insbesondere die Bauwirtschaft hat mit erheblichen Problemen zu kämpfen. Nach erfolgreichen Jahren kommt es zu Arbeitsplatzabbau und Insolvenzen.
Häufig trifft es die Arbeitnehmer besonders hart, der Arbeitsplatz steht auf dem Spiel und es drohen Lohnausfälle. Die zeigt sich auch in der Beratungspraxis.
Befindet sich der Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten und kommt es zu Lohnausfällen, kann diese durch Insolvenzgeld kompensiert werden. Voraussetzung ist ein sogenanntes Insolvenzereignis.
Ein Insolvenzereignis ist zunächst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht. Ferner liegt ein Insolvenzereignis vor, wenn ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird. Dem gleich gestellt, ist die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht kommt. Als Einstellung gilt die dauerhafte Einstellung jeder dem Betriebszweck dienenden Tätigkeit.
Liegt ein Insolvenzereignis vor, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag das Insolvenzgeld. Der Antrag ist innerhalb von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Zurückweisung mangels Masse bzw. Einstellung der Betriebstätigkeit zu stellen. Der Antrag wird allerdings erst bearbeitet, wenn die Insolvenzgeldbescheinigung vorliegt. Diese stellt der Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber aus.
Das Insolvenzgeld ist eine Ersatzzahlung für die verabredete Vergütung der von einem Insolvenzereignis betroffenen Arbeitnehmer. Es wird einmalig für den Zeitraum der letzten drei Monate vor Insolvenzereignis gezahlt.
In der Regel entspricht das Insolvenzgeld dem vertraglich geschuldeten Nettoverdienst. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge abführt, werden auch diese übernommen. Allerdings ist von der Krankenkasse ein entsprechender Antrag zu stellen.