Annahmeverzugslohn und Corona

Mit Beginn des Herbstes steigen die Ansteckungsraten mit dem SARS-CoV-2Virus. Dementsprechend können sich auch die betrieblich zu veranlassenden Arbeitsschutzmaßnahmen ändern. In Reaktion auf das erhöhte Infektionsrisiko kann der Arbeitgeber, mit oder auch ohne entsprechende Verpflichtung des Gesetzgebers, im Rahmen seines Direktionsrechtes Arbeitsschutzmaßnahmen anordnen, die geeignet sind die Gefahr der Ansteckung zu mindern. Hierzu zählt auch weiterhin das Tragen einer Maske im Unternehmen, insbesondere, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Verweigert sich der Arbeitnehmer dieser Anordnung, kann dies zu erheblichen Folgen für den Vergütungsanspruch führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, darzulegen, dass ihm es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, mit Maske seinen geschuldeten Leistungspflichten nachzukommen. Selbst wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft ausdrücklich anbietet, kann in diesem Fall eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf den sogenannten Annahmeverzugslohn entfallen, so unter anderem das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 26.04.2022 (7 Sa 106/22).

Der Anspruch auf den Annahmeverzugslohn ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung am rechten Ort, zur rechten Zeit und insbesondere in der rechten Art und Weise anbietet. Letztere Bedingung ist aber nach dem LAG Berlin Brandenburg nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer es ablehnt, der angeordneten Maskentragungspflicht nachzukommen. Anders ist die Sachlage nur zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Dies wiederum ist vom Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. Allgemeingehaltene Atteste eines Hausarztes reichen nicht aus. Dies gilt ebenso für Atteste einschlägig bekannter Mediziner, die das Tragen einer Maske ablehnen. Der Arbeitnehmer hat vielmehr nachvollziehbar darzulegen, wieso er sich nicht an die Pflichten zum Tragen einer Maske halten kann.